Bei den GDPdU handelt es sich um die „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“. Diese Richtlinie wurde durch das Bundesamt für Finanzen erlassen und dient dazu, den Steuerbehörden und Betriebsprüfern den Zugang zu den elektronischen Daten der steuerpflichtigen Unternehmen zu ermöglichen. Dies wurde möglich, nachdem das Bundesamt im Jahr 2001 die Abgabenordnung (AO) geändert hatte.
Im Wesentlichen handelt es sich bei den GDPdU um die Angleichung der Methoden der Finanzbehörden an die seit Jahren gängige Praxis der elektronischen Datenverarbeitung in den Unternehmen sowie um die Erhöhung der Effizienz einer Außenprüfung.
Eingeführt wurde die elektronische Außenprüfung mit der Änderung der §§ 146, 147 und 200 der Abgabenordnung (AO) zum 1. Januar 2002 durch das "Steuersenkungsgesetz" vom 23. Oktober 2000 (BGB I, S. 1433). Damit ist der Finanzverwaltung das Recht eingeräumt, für alle ab dem 1. Januar 2002 beginnenden Außenprüfungen auf die Datenbestände buchführungspflichtiger Unternehmen zuzugreifen.
Der elektronische Datenzugriff als neue Prüfungsmethode tritt neben die Möglichkeit der herkömmlichen Prüfung.
Zusammenfassung:
- §§ 146, 147, 200 AO i.d.F.d. StSenkG (BGBI. 2000 Teil I, S.1433) anzuwenden ab 1.1.2002
- § 146 Abs. 5 Satz 2 und 3: "Bei der Führung der Bücher und der sonstigen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass während der Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können. Dies gilt auch für die Befugnisse der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6. Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß."
- § 147 Abs. 1 AO, Aufbewahrungspflichtige Unterlagen:
Bücher und Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse, Inventare, Lagerberichte, Eröffnungsbilanz
Arbeitsanweisungen, sonstige organisatorische Unterlagen
Geschäfts- und Handelsbriefe - Buchungsbelege
Weitere Unterlagen (besteuerungsrelevante Unterlagen) Siehe auch § 257 Abs. 1 HGB
- §§ 193 ff. AO, Vorschriften zur Außenprüfung. Datenzugriffsrecht bei Außenprüfung (Betriebsprüfung, Lohnsteuer-Außenprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung, Zollprüfung)
- § 196 AO, § 5 BpO, bestimmt die Prüfungsordnung. Der Umfang der Außenprüfung wird nicht erweitert.
- § 200 AO, Mitwirkungspflichten des geprüften steuerpflichtigen Unternehmens bei der Ausübung der Befugnisse nach § 147 Abs. 6 AO
- § 5 Abs. 2 Satz 2 BpO 2000, Rechte und Mitwirkungspflichten des steuerpflichtigen Unternehmens bei der Außenprüfung.
Erlasse des BMF
BMF – Schreiben von 16.07.2001, „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“ (GDPdU), BStBI. 2001 Teil I, S. 415
BMF – Schreiben von 07.11.1995, „Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS), BStBI. 1995 Teil I, S. 738 |