Feuerschutzsteuer

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

Aufzeichnungspflichten nach § 9 Abs. 1 FeuerschStG für Versicherer und Bevollmächtigte vom 30. Januar 2004.

"Verwendet der Versicherer bzw. Bevollmächtigte für seine Aufzeichnungen Datenträger, muss das angewandte Verfahren den Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme - GoBS - (BMF-Schreiben vom 7. November 1995, BStBl I S. 738) sowie den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen - GDPdU - (BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001, BStBl I S. 415) entsprechen."

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