Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Bestellungen, Lieferungen und Dienstleistungen zwischen den Unternehmen und dem Kunden. Sie sind Bestandteil der Geschäftsbeziehung. Soweit auch der Kunde Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, gehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GRC Partner GmbH vor, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes. Mündliche Nebenabreden oder Zusagen sind nur wirksam, wenn sie die GRC Partner GmbH schriftlich bestätigt.
§ 2 Vertragsschluss
Die Angebote der GRC Partner GmbH sind freibleibend. Mündliche Absprachen sind unverbindlich, es sei denn die GRC Partner GmbH hat sie schriftlich bestätigt. Darstellungen und Angaben, die die GRC Partner GmbH in allgemeinen Unterlagen oder auf ihrer Internetseite verwendet, haben rein informatorischen Charakter und stellen keine Zusicherungen dar.
§ 3 Leistungsumfang
Der Umfang der von der GRC Partner GmbH zu erbringenden Leistungen richtet sich nach den individuellen Vereinbarungen. Wartungsleistungen sind nur Bestandteil des Vertrages, soweit die Parteien es schriftlich vereinbaren. Wenn die Aufstellung und Einrichtung gelieferter Produkte nicht ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt diese durch den Kunden und auf seine Kosten. Müssen durch die GRC Partner GmbH Ersatzteile geliefert und/oder eingebaut werden, so ist die GRC Partner GmbH berechtigt, bauartgleiche Teile zu verwenden.
§ 4 Mitwirkungspflichten
Der Kunde stellt der GRC Partner GmbH mindestens einen sachkundigen Ansprechpartner zur Verfügung, der mit den zur reibungslosen Durchführung erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist. Der Ansprechpartner muss die erforderlichen Entscheidungen entweder selbst treffen können oder kurzfristig herbeiführen können.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
Sämtliche Preise verstehen sich in Euro und sind ohne Abzug zu leisten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet. Kaufpreise sind innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ware zu zahlen, Vergütungen für werkvertragliche Leistungen innerhalb von zehn Tagen nach Abnahme durch den Kunden. Dem Erhalt der Ware steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde diese unberechtigt verweigert. Mietzinsen und Leasingraten sind jeweils im Voraus bis zum dritten Werktag des Zeitabschnitts zu entrichten, nach dem sie bemessen sind. Ist kein Zeitabschnitt vereinbart, gilt eine monatliche Zahlungsweise. Im Übrigen sind Entgelte zehn Tage nach Rechnungsstellung zu begleichen. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn sie auf dem Konto der GRC Partner GmbH eingegangen ist oder bei Scheckzahlung die Gutschrift vorbehaltlos erfolgt ist.
§ 6 Abweichende Vertragsbedingungen (VOB)
Soweit Leistungen erbracht werden, für die die Geltung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) vereinbart wird, gelten die vereinbarten Bestimmungen der VOB/B hinsichtlich der Leistungen, die sie betreffen, ausschließlich.
§ 7 Verzug, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Der Kunde kommt nach Ablauf der in § 5 genannten Zahlungsfrist in Verzug. Die GRC Partner GmbH ist berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, im Übrigen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Die GRC Partner GmbH ist bei Verzug berechtigt, ihre noch ausstehenden vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden nur gegen Vorauszahlung oder gegen Sicherheitsleistung in voller Höhe zu erbringen.
Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, soweit sie rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückhaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Die GRC Partner GmbH behält sich das Eigentum an von ihr gelieferter Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden vor, auch wenn die gelieferte Ware selbst bereits bezahlt wurde. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware unterrichtet der Kunde die GRC Partner GmbH unverzüglich. Der Kunde überreicht dazu die für eine Intervention erforderlichen Unterlagen. Die Unterrichtungspflicht besteht auch bei Beeinträchtigungen sonstiger Art.
Unabhängig davon hat der Kunde Dritte bereits im Vorhinein auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention der GRC Partner GmbH trägt der Kunde, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten. Der Kunde tritt im Fall der Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller Ansprüche der GRC Partner GmbH aus der Geschäftsbeziehung die dem Kunden aus der Weiterveräußerung bzw. Vermietung entstehenden Forderungen gegen seine Kunden sicherungshalber ab. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder Verbindung mit einer anderen Sache ist die GRC Partner GmbH Hersteller der neuen Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche der GRC Partner GmbH gegen den Kunden um mehr als zwanzig Prozent, so gibt die GRC Partner GmbH auf Verlangen des Kunden und nach Wahl der GRC Partner GmbH Sicherheiten in entsprechendem Umfang frei.
§ 9 Haftung
Die GRC Partner GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit der GRC Partner GmbH, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die GRC Partner GmbH dem Kunden nur nach dem Produkthaftungsgesetz, auf Grund einer übernommenen Garantie, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf = Kardinalpflichten). Der Schadensersatzanspruch eines Kunden, der nicht Verbraucher ist, ist für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 und 2 dieses Absatzes genannten Ausnahmefälle vorliegt. Kommt es infolge einer von der GRC Partner GmbH zu vertretenden Pflichtverletzung zu einem Verzögerungsschaden beim Kunden, beschränkt sich die Höhe des diesem zu ersetzenden Verzögerungsschadens bei leichter Fahrlässigkeit auf fünf Prozent des Auftragswertes der von der Verzögerung betroffenen Leistung. Ist der Kunde Unternehmer, beschränkt sich die Haftung der GRC Partner GmbH für Verzugsschäden auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die GRC Partner GmbH verweist auf ihren Internetseiten mit Links auf andere Seiten im Internet. Auf die Gestaltung und den Inhalt der verlinkten Seiten hat die GRC Partner GmbH keinerlei Einfluss und distanziert sich ausdrücklich von allen Inhalten verlinkter Seiten Dritter.
Beim Verlust von Daten und Informationen wird widerlegbar vermutet, dass sämtliche Schäden, die über den Schaden hinausgehen, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Herstellung von Sicherungskopien eingetreten wäre, auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen ist, soweit die Pflicht zur Herstellung von Sicherungskopien nach dem Vertrag nicht der GRC Partner GmbH oblag. Weiter haftet die GRC Partner GmbH über die vertraglich zugesicherte Leistung hinaus nicht für die Funktionsfähigkeit der Leitungen zu ihrem Server, bei Stromausfällen und bei Ausfällen von Servern, die nicht im Einflussbereich der GRC Partner GmbH stehen. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper, oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche ein Jahr nach ihrer Entstehung. Im Falle von Streiks und höherer Gewalt trifft die GRC Partner GmbH keine Ersatzpflicht bzgl. dadurch bedingter Verzugsschäden. Gleiches gilt, wenn der Kunde zumutbare Mitwirkungshandlungen unterlassen hat.
§ 10 Gewährleistung
Dem Kunden stehen grundsätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, soweit sich aus dem Nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben. Die gem. § 9 gegebenen Ansprüche der Kunden aus Schadensersatzhaftung bleiben unberührt. Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel umgehend, spätestens jedoch zwei Wochen nach Lieferung bzw. Abnahme der Sache, der GRC Partner GmbH schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine fristgerechte Anzeige, erlöschen die Gewährleistungsrechte, es sei denn, der Mangel ist von der GRC Partner GmbH arglistig verschwiegen oder von ihr eine Beschaffenheitsgarantie übernommen worden. Für Rügen von Unternehmern gilt § 377 HGB. Ist der Kunde Unternehmer, behält sich die GRC Partner GmbH bei Vorliegen eines kaufrechtlichen Mangels vor, statt Nachlieferung zunächst Nachbesserung zu versuchen, soweit dies nicht im Einzelfall unzumutbar für den Kunden ist. Die Mängelansprüche von Unternehmern verjähren - mit Ausnahme der bauwerksbezogenen Mängel entsprechend §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 sowie 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB - in einer Frist von einem Jahr nach Erhalt der Ware, Abnahme des Werkes bzw. Abschluss der Dienstleistung. Ist der Kunde Verbraucher, verjähren diese Gewährleistungsansprüche bei der Lieferung neuer Sachen in zwei Jahren, bei der Lieferung gebrauchter Sachen innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang.
§ 11 Kündigung
Kündigt der Kunde den Vertrag vor Lieferung, Installation oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung, so ist er verpflichtet, zehn Prozent der Auftragssumme an die GRC Partner GmbH zu zahlen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass der GRC Partner GmbH keine oder geringere Kosten entstanden sind. Die GRC Partner GmbH ist berechtigt nachzuweisen, dass ihr höhere Kosten entstanden sind. Diese trägt dann der Kunde.
§ 12 Rücktritt
Die GRC Partner GmbH ist berechtigt, im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, vom Vertrag zurückzutreten. Die GRC Partner GmbH ist ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
§ 13 Datenschutz und Geheimhaltung
Der Kunde willigt in die Erhebung, Speicherung, Nutzung, Weitergabe und ggf. Änderung seiner personenbezogenen Daten ein, soweit dies für die Abwicklung des Vertrages mit der GRC Partner GmbH erforderlich ist. Die GRC Partner GmbH ist insbesondere berechtigt, Kundendaten an Dienstleistungspartner weiterzugeben, wenn es die Auftragsabwicklung erfordert.
Zu anderen Zwecken werden die Kundendaten nicht weitergegeben. Der Kunde kann seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen. Die GRC Partner GmbH verpflichtet sich für diesen Fall, die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, sobald das Vertragsverhältnis vollständig abgewickelt ist. Die Parteien verwenden alle Unterlagen, Informationen und Daten, die sie zur Durchführung des Vertrages erhalten, nur zur Durchführung des Vertrages. Solange und soweit sie nicht allgemein bekannt geworden sind, sind sie vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht bleibt auch nach Durchführung des Vertrages bestehen.
§ 14 Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Seiten ist je nach verwendendem Unternehmen dessen in § 1 dieser AGB benannter Hauptsitz. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Kunde ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Kiel ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Der GRC Partner GmbH bleibt vorbehalten, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: Oktober 2009 |